Von einer Bruchteilsgemeinschaft spricht man, wenn mehreren gemeinsam ein Recht zusteht und das Gesetz nicht die Gesamthandsgemeinschaft anordnet (§ 741 BGB). Eine Bruchteilsgemeinschaft kann z.B. zwischen zwei Mitgläubigern entstehen.
Die Bruchteilsteilsgemeinschaft ist den §§ 742 ff BGB geregelt.
Eine Unterart der Bruchteilsgemeinschaft ist das Miteigentum.
Gemäß § 749 BGB hat jeder Teilhaber das Recht die Auflösung zu verlangen. Mit dem Verlangen ist das Gemeinschaft aufzulösen. Es entstehen Ansprüche gegenüber den anderen Teilhabern bei den an der Auflösung notwendigen Geschäften mitzuwirken (Palandt-Sprau § 749 Rn. 2).
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