Ein Bruchteil des künftigen/gegenwärtigen Vermögens wird im Sinne von § 311b BGB nur übertragen, wenn die Verpflichtung zur Übetragung eines bestimmten Anteils vereinbart wird.
Beispiel: A verpflichtet sich gegenüber B ihm 5 % seines Vermögens zu übertragen.
Nicht darunter fällt die Verpflichtung zur Übertragung konkreter - auch bedeutender - Gegenstände des Vermögens.
Beispiel: A verpflichtet sich gegenüber B ihm sein Hausgrundstück zu übertragen, welches 90 % seines Vermögens ausmacht.
Ein solche Übertragung könnte aber gegen § 1365 BGB verstoßen.
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