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§ 92 BNotO [Aufsicht Notare]
(gesetz.bnoto.teil-3.abschnitt-1)
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Das Recht der Aufsicht steht zu

  1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
  2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
  3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundlagen Notariat * § 32 DONot Werbung: