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§ 2156 BGB Zweckvermächtnis
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
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Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften * Supervermächtnis Werbung: