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§ 2052 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-4.untertitel-1)
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Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2057a BGB Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings Werbung: