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§ 1994 BGB Inventarfrist
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-2.untertitel-4)
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(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2013 BGB Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben Werbung: