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§ 1941 BGB Erbvertrag
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-1)
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(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.


Hinweis: Geregelt ist der Erbvertrag in Abschnitt 4 des 5. Buches.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbvertrag (lat. pactum successorium) * § 2276 BGB Form Werbung: