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§ 1605 BGB Auskunftspflicht
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-3.untertitel-1)
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(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Elternunterhalt/Aszendentenunterhalt * Auskunftsanspruch, Unterhalt * Auskunftsanspruch, Unterhalt * Auskunftsanspruch, Unterhalt * Auskunftsanspruch, Unterhalt * § 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter * § 4 VersAusglG Auskunftsansprüche * Pflicht zur unaufgeforderten Information bei Unterhalt * § 1580 BGB Auskunftspflicht * § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben Werbung: