(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer
Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die
Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit
der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen
Monatsbetrag.
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