slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
<< >>
    

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.


Hinweis: Möglichkeiten der anderen Beeendigung § 1388 BGB und § 1414 BGB.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: