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§ 990 BGB Haftung des Besitzers bei Kenntnis
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-4)
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(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 994 BGB Notwendige Verwendungen Werbung: