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§ 912 BGB Überbau; Duldungspflicht
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-1)
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(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 916 BGB Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit * § 52 ZVG [bestehenbleibende Rechte] * Überbau Werbung: