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§ 893 BGB Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2)
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Die Vorschrift des § 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 91 InsO Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs * § 81 InsO Verfügungen des Schuldners Werbung: