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§ 880 BGB Rangänderung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2)
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(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.


Für die Einigung ist materiellrechtlich keine Form vorgeschrieben. Siehe aber §§ 19, 29 GBO für die formellen Erfordernisse für Eintragung.

Nach h.M. ist auch eine Vormerkung (§ 883 BGB) rangfähig, obwohl sie kein Recht an einem Grundstück sondern nur die "Sicherung" eines Anspruchs auf Einräumung/Aufhebung eines Rechts und damit im Wortsinn kein Recht i.S.d. § 879 BGB ist.

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