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§ 742 BGB Gleiche Anteile
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
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Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen * Bruchteilsgemeinschaft Werbung: