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§ 654 BGB Verwirkung des Lohnanspruchs
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-10)
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Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien Werbung: