slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
<< >>
    

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen * § 254 BGB Mitverschulden * Erfüllungsgehilfe * e.V.: Haftung im vertraglichen Bereich Werbung: