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§ 260 BGB Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.


RGZ 90, 137, 139: "Unter einem Inbegriff von Gegenständen im Sinne dieses Paragraphen ist jede Mehrheit von Vermögensgegenständen, Sachen wie Rechten oder Forderungen zu verstehen, bei der der Berechtigte nach dem obwaltenden Verpflichtungsgrunde nicht in der Lage ist, die einzelnen Vermögensgegenstände zu bezeichnen, und bei der die Einheitlichkeit dieses Rechtsgrundes, der zur Herausgabe oder Auskunfterteilung verpflichtet, das Band bildet, welches jene Mehrheit zum Inbegriff vereinigt."

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1568b BGB Haushaltsgegenstände * Auskunftsanspruch/Auskunftspflicht/Allgemeiner Auskunftsanspruch * § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben * § 14 BeurkG Eingeschränkte Vorlesungspflicht * § 1605 BGB Auskunftspflicht * § 1379 BGB Auskunftspflicht a.F. * Bestandsverzeichnis * § 1379 BGB Auskunftspflicht Werbung: