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§ 153 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-3)
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Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

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