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§ 134 BGB Gesetzliches Verbot
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verbotsgesetz iSd § 134 BGB Werbung: