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§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls dem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte).

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Auf diesen Artikel verweisen: Anfechtung einer Vollmacht * Anfechtung, Schadensersatzanspruch * Anfechtung, Willenserklärung * § 142 BGB Wirkung der Anfechtung * § 142 BGB Wirkung der Anfechtung * Legaldefinition * Legaldefinition * Kennenmüssen * § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung Werbung: