slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 34 BGB Ausschluss vom Stimmrecht
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
<< >>
    

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 40 BGB Nachgiebige Vorschriften Werbung: