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§ 28 BGB Beschlussfassung und Passivvertretung
(gesetz.bgb.buch-1.titel-2.untertitel-1.kapitel-1)
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(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.

(2) Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 86 BGB Anwendung des Vereinsrechts * § 86 BGB Anwendung des Vereinsrechts * § 40 BGB Nachgiebige Vorschriften Werbung: