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Beweislast
(recht.zivil.formell.prozess)
(engl. burden of proof )
(GND: 4006331-8)
    

Mit Beweislast wird im Zivilprozess die Obliegenheit, eine prozessentscheidende Tatsache zu beweisen bezeichnet.

Wird der nötige Beweis nicht geführt, oder gelingt er nicht (non liquet), so geht dies zu Lasten dessen, der die Beweislast trägt.

Ein Beweis muss nicht geführt werden, wenn die Gegenpartei die Tatsache nicht bestreitet.

Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die ihr günstigen Tatsachen.

Beispiel 1: A macht im Prozess gegen seinen Onkel K einen Anspruch auf Übereignung einer Standuhr geltend, und beruft sich dabei auf einen Schenkungsvertrag, so muss A, wenn der Onkel den Vertrag bestreitet, den Beweis führen, dass dieser Vertrag geschlossen wurde.

Beispiel 2: A macht im Prozess geltend, K habe ihm seine goldene Uhr schenkweise versprochen. K erklärt, diese Schenkung habe unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass A sein Examen bestehe, was nicht eingetreten sei. Hier muss A, der sich auf eine unbedingte Schenkung beruft, diese Unbedingtheit beweisen.

Vom oben genannten Grundsatz kommt es zu Ausnahmen, wenn der Gesetzgeber eine Beweislastumkehr angeordnet hat.

Siehe auch unter Darlegungslast und Substantiierunglast.

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Auf diesen Artikel verweisen: Last * non liquet * Beweisprognose * Beweislastumkehr * Aufklärungspflicht, Zivilprozess * Rechtsfrage/Tatsachenfrage * Rechtfertigungsvorbringen Kündigungsschutzklage * Darlegungslast/Behauptungslast und Substantiierunglast * Darlegungslast/Behauptungslast und Substantiierunglast * Darlegungslast/Behauptungslast und Substantiierunglast * burden of proof * Geschäftsfähigkeit Werbung: