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Baurecht, Eingriffsgrundlagen
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau und recht.ref.verw1)
    

Das hessische Baurecht kennt folgende Eingriffsgrundlagen:

  1. Baueinstellung, § 71 HBO
  2. Beseitigungsanordnung (materielles Baurecht muss verletzt sein § 72 Abs. 1 HBO)
  3. Nutzungsverbot (Verletzung formllen Barechts genügt) (§ 72 Abs.1 HBO)
  4. Verfahrendurchführung, Vorlage von Unterlagen (§ 72 Abs. 2 HBO)

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