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§ 19 Hess BauGB DVO Zuständigkeiten
(gesetz.baugbdvo)
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(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs. 2, § 149 Abs. 4 Satz 1 und § 205 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.

(2a) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die untere Bauaufsichtsbehörde und in Verfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches ist die untere Denkmalschutzbehörde.

(4) Zuständige übergeordnete Behörde im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Baugesetzbuches, zuständige Oberste Landesbehörde im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 3 und § 203 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches und zuständige Behörde im Sinne des § 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 171 Abs. 3 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung des Baugesetzbuches ist das für den Städtebau zuständige Ministerium.

(5) Der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 wird die Befugnis nach § 203 Abs. 1 des Baugesetzbuches übertragen.

(6) Zuständig für die allgemeine Bestätigung als Sanierungsträger nach § 158 Abs. 3 des Baugesetzbuches oder als Entwicklungsträger nach § 167 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 158 Abs. 3 des Baugesetzbuches ist das für den Städtebau zuständige Ministerium, im übrigen für die allgemeine Bestätigung im Bereich eines Regierungspräsidiums oder die Bestätigung im einzelnen Fall einer Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme das Regierungspräsidium.

(7) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 des Baugesetzbuches

  1. das Regierungspräsidium für Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches, wenn es für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständig ist,
  2. im übrigen in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

Ist das für den Städtebau zuständige Ministerium für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständig, so verbleibt es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches bei seiner Zuständigkeit.

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Auf diesen Artikel verweisen: gemeindliches Einvernehmen, Baurecht Werbung: