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Ausländer/Inländer
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Ausländer werden alle Menschen bezeichnet, die sich im Inland aufhalten und nicht die inländische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Gegenbegriff ist damit Inländer.

In Deutschland ist Ausländer wer nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 GG ist.

Eine rechtliche Anknüpfung an diesen Begriff macht insoweit Sinn, als Ausländer in der Regel nur vorübergehend im Land sind, und damit ein anderes Verhältnis zu diesem Land haben haben als die dort lebenden Inländer.

In Deutschland kann aufgrund des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts allerdings auch wer hier geboren wurde und seit Geburt hier ununterbrochen gelebt hat Ausländer sein, wie z.B. die Kinder von Gastarbeitern. In diesen Fällen ist eine Anknüpfung von Rechtsfolgen nicht mehr sinnvoll, wird aber vom deutschen Gesetz weiterhin vorgenommen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Aufenthaltstitel * Abschiebung * Ausländerrecht * Sozialprodukt/Bruttoinlandsprodukt/Bruttosozialprodukt/Nettosozialprodukt * Sozialprodukt/Bruttoinlandsprodukt/Bruttosozialprodukt/Nettosozialprodukt * Aufenthaltsrecht * Gastrecht * Auslieferung/Durchlieferung * Ausweisung Werbung: