slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Arbeitgeberbrutto
(recht.allgemein.wirtschaft)
    

Mit Arbeitgeberbrutto wird das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers einschließlich des auf den Arbeitgeber entfallenden Teils der Sozialabgaben bezeichnet. Das Arbeitgeberbrutto muss nicht auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden und ist nur für die Kalkulation des Arbeitgebers von Bedeutung.

Beispiel:

Abrechnung 1/2015: LStKlasse I/keine Kinder

Gehalt1.800,00
- Lohnsteuer (LSt)162,17
- Solidaritätsszuschlag8,92
- Kirchensteuer14,60
- Krankenverischerung147,60
- Pflegeversicherung21,15
- Rentenversicherung168,30
- Arbeitslosenversicherung27,00
Nettogehalt1.250,16

Der Arbeitgeber trägt zusätzlich den Arbeitgeberanteil für:

- Krankenverischerung147,60
- Pflegeversicherung21,15
- Rentenversicherung168,30
- Arbeitslosenversicherung27,00
Summe AG-Anteile364,05

D.h. der Arbeitgeber muss für die Kalkulation seiner Ausgabem mit 2.164,05 €, dem sog. Arbeitgeberbrutto, rechnen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: