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Anonym surfen, Rechtsfragen
(it.recht)
    

Inhalt
          1. Rechtslage
          2. Offene Fragen

1. Rechtslage

Mittels eines Mix aus anonymen Proxies ist es theoretisch, möglich sein Surfverhalten so zu verschleiern, das für keinen der beteiligten Server eine Rückverfolgung möglich ist.

Allerdings hilft dies alles nichts gegen die Strafprozessordnung, die in § 100g StPO regelt, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten, verpflichtet werden können, Auskunft über die Verbindungsdaten zu geben.

So hat das LG Frankfurt/Main aufgrund § 100g StPO einen Beschluss gegen den Mixer JAP erlassen. Nach diesem Beschluss mussten die JAP-Betreiber ihre Software so ändern, dass Verbindungsdaten (IP-Nummer des Clients und des Servers der Verbindung, Beginn und Ende der Verbindung, abgefragte Seiten) zu einer bestimmten IP-Nummer künftig aufgezeichnet werden können.

In dem gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde, führen die JAP-Betreiber allerdings aus, dass § 100g StPO nur die Auskunftserteilung über Daten erzwingen könne, die vom Diensteanbieter zulässigerweise erhoben würden. Die Anordnung einer Aufzeichnung von Daten die bisher nicht erhoben wurden sei von § 100 g nicht erfasst.

Das Landgericht Frankfurt/Main hatte zunächst die Vollziehung seines Beschlusses ausgesetzt (Az: 5/6 Qs 47/03).

Mittlerweile (18.9.2003) ist das Landgericht Frankfurt/Main der Argumentation der JAP-Betreiber gefolgt: Es können nur Daten protokolliert und herausgegeben werden, die auch anfallen, daher war der vom BKA erwirkte Beschluss ohne Rechtsgrundlage.

D.h. wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Überwachung will, was bei der momentanen innenpolitischen Lage nahe liegt, müsste er durch eine entsprechende Änderung des § 100g StPO eine Rechtsgrundlage schaffen.

2. Offene Fragen

Der Fall BKA vs. JAP wirft aber auch unabhängig von der aktuellen Rechtslage Fragen auf. Laut Amtsgericht Frankfurt/Main, wurde der Beschluss im Rahmen von Ermittlungen gegen Kinderpornographie erlassen. D.h. die Anonymisierung ermöglicht es auch Straftätern unter diesem Schutz ihren Geschäften nachzugehen.

Und gerade bei Straftaten im Internet kann die Verfolgung der Kommunikation unter Umständen die einzige Möglichkeit zur Aufdeckung sein. Deshalb muss man die Frage stellen, wie weit der Schutz von Straftätern im Internet gehen soll, wenn die Strafverfolgungsbehörden keine andere Möglichkeit zur Ermittlung haben.

Außerhalb des Internets ist die Anonymität dann vorbei, wenn man aufgrund richterlichen Beschlusses überwacht wird. Stellt man diese Form der Überwachung zur Aufklärung von Verbrechen (sie ist tatsächlich an eine gewisse Schwere des Delikts geknüpft) nicht in Frage, so ist fraglich, ob das im Internet nicht genauso sein sollte.

Es bleibt aber zu beachten, dass der Überwachung außerhalb des Netzes allein durch den notwendigen Aufwand natürliche Grenzen gesetzt sind. Selbst die DDR hat es trotz intensiver Bemühungen nicht geschafft alle Bürger zu überwachen.

Im Internet könnte dieser Alptraum wahr werden. Daher muss dafür gesorgt werden, dass sowohl technisch als auch organisatorisch und rechtlich, die Überwachung als notwendiges Übel eine Ausnahme bleibt.

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