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Angriffs- und Verteidigungsmittel
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel wird im Zivilprozessrecht jedes Vorbringen bezeichnet, das zur Durchsetzung eines prozessualen Begehrens dient. Dazu zählen z.B.:

  1. Behauptungen
  2. Beweiseinreden
  3. Bestreiten
  4. Einreden
  5. Einwendungen
  6. Prozessaufrechnung.
Nicht dazu zählen die Sachanträge der Parteien, z.B.:
  1. Klage
  2. Klageänderung
  3. Widerklage
  4. Rechtsmittel
Die Sachanträge werden entsprechend nicht von der Präklusionwirkung des § 296 ZPO erfasst.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessaufrechnung/Primäraufrechnung * § 296 ZPO Zurückweisung verspäteten Vorbringens * § 296 ZPO Zurückweisung verspäteten Vorbringens * Prozessförderungspflicht * Berufung, Zivilprozessrecht * Verteidigungsmittel, ZPO * § 282 ZPO Rechtzeitigkeit des Vorbringens Werbung: