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Angebot/Antrag und Annahme
(recht.zivil.materiell.at)
    

Angebot - im BGB als Antrag bezeichnet (§ 145 BGB) - nennt man eine auf einen Vertragsschluss gerichtete empfangs­bedürftige Willenserklärung, die so gestaltet ist, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis (= Annahme) des anderen abhängt (siehe Brox, Rn. 168).

Beispiel: A äußert gegenüber seinem Freund B: "Willst Du meinen VW Käfer für 1.500,- Euro kaufen?". Hat A nur einen VW-Käfer genügt dies als Antrag.

Damit für die Annahme, die auch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist (Ausnahme § 151 BGB) nur das Einverständnis des anderen (d.h. ein bloßes "Ja") ausreichend ist, muss der Antrag alle notwendigen Punkte des Vertrages, sogenannte essentialia negotii (oder Essentialien), enthalten. Beim Kaufvertrag gehören dazu (Vgl. Brox, Rn. 169):

  • Vertragsparteien
  • Kaufgegenstand
  • Kaufpreis

Die vertraglichen Nebenpunkte, sogenannte accidentalia negotii (oder Akzidentalien), sind dagegen nicht notwendiger Vertragsbestandteil. Über diese kann man sich auch noch später einigen. Z.B.:

  • Erfüllungsort
  • Zeitpunkt der Erfüllung

Das Gesetz regelt Fragen rund um Antrag und Annahme in den §§ 145 ff. BGB. Vom Antrag abzugrenzen ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog. Invitatio).

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