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Anfechtung, Schadensersatzanspruch
(recht.zivil.materiell.at)
    

Ein Schadensersatzanspruch kommt gemäß § 122 BGB bei einer Anfechtung nach § 119 und § 120 in Betracht, wenn der Anfechtungsgegner den Anfechtungsgrund weder kannte noch fahrlässig nicht kannte. Ersetzt wird dem B der Vertrauensschaden bis zur Grenze des Erfüllungsschadens.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung ist die Kenntnis des Ersatzberechtigten von der Unwirksamkeit der Willenserklärung, bzw. der Zeitpunkt an der er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können (Schluss aus § 122 Abs. 2 iVm 142 Abs. 2 BGB). Entsprechend sind Schäden die danach entstehen nicht zu ersetzen (Erman-Palm, § 122 Rn. 6).

A will dem B einen gebrauchten Palandt (Vorlauflage, Wert 50,-) für 45,- Euro anbieten, vertut sich aber und schreibt 25,- Euro. B ist über den niedrigen Preis erfreut und lässt deshalb ein anderes günstiges Angebot für 40,- Euro verfallen. Später ficht A dann wegen seines Irrtums an. B ist enttäuscht und kauft dann bei C einen Palandt für 55,- Euro. Der Vertrauensschaden durch die Ablehnung des 40,- Euro Angebots beträgt 15,- Euro, der Erfüllungsschaden 25,- Euro. Entsprechend hat B einen Anspruch auf den Vertrauensschaden in Höhe von 15,- Euro. Hat B noch vergebliche Aufwendungen in Höhe von weiteren 10,- Euro getätigt, bekommt er einen Vertrauensschaden begrenzt durch den Erfüllungsschaden in Höhe von 25,- Euro ersetzt.

Bei einer Anfechtung nach § 123 BGB kommen selbstverständlich keine Ersatzansprüche in Frage.

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