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andere gesundheitsschädliche Stoffe
(recht.straf.bt.224)
    

Andere gesundheitsschädliche Stoffe i.Sv. § 224 StGB, sind organische oder anorganisch Stoffe, die aufgrund einer mechanischen oder thermischen Wirkung von sich aus nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit des Opfers haben (Schönke/Schröder/Stree § 224StGB Rn 2b).

Beispiel: gehacktes Glas, kochendes Wasser.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung Werbung: