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Artikel Diskussion (2)
Aktivlegitimation/Passivlegitimation
(recht.allgemein.prozess und recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Aktivlegitimation bezeichnet man die Sachlegitimation des Klägers, die ihm zusteht, wenn er materiellrechtlich Inhaber des von ihm geltend gemachten subjektiven Rechts ist. Mit Passivlegitimation bezeichnet man die Sachlegitimation des Beklagten, die gegeben ist, wenn der Beklagte materiellrechtlich der richtige Adressat für die Klage ist.

Beispiel: Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Pkw aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist der Eigentümer aktiv legitimiert und der Besitzer ohne Recht zum Besitz passiv legitimiert. Nicht passivlegitimiert ist z.B. der Sohn des Besitzers.

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