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Akkreditiv
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Im Handelsrecht bezeichnet man mit Akkreditiv eine von der Bank bestätigte Anweisung eines Käufers an seine Bank nach Vorlage bestimmter Unterlagen, z.B. des Frachtbriefes, den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen (Dokumentenakkreditiv).

Beispiel: A will von J aus den USA eine Ladung Weizung kaufen. Da sich beide Seiten noch nicht kennen, will keiner das Risiko einer Vorleistung eingehen. Daher weist A seine Bank unwiderruflich an bei Vorlage der Dokumente die die Auslieferung des Weizens bestätigen, den Kaufpreis an J auszuzahlen. Diese von der Bank bestätigte Anweisung, legt A dann J vor, der daraufhin den Weizen ausliefert.

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