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§ 7 AGG Benachteiligungsverbot
(gesetz.agg.abschnitt-2.unterabschnitt-1)
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(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz * § 11 AGG Ausschreibung Werbung: