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Äquivalenzinteresse/Äquivalenzstörung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Äquivalenzinteresse wird das Interesse jedes Vertragspartners bezeichnet, für seine Leistung eine deren Wert entsprechende (= äquivalente) Gegenleistung zu erhalten. Dem Schutz des Äquivalenzinteresses dient das Gewährleistungsrecht.

Beispiel A schließt mit B einen Kaufvertrag über einen reinrassigen Hund ab. B bezahlt dafür den Preis der für reinrassige Hunde üblich ist. Als sich herausstellt, dass der Hund ein Mischling ist, ist das Äquivalenzinteresse des B gestört (= Äquivalenzstörung). Er hat für seinen Kaufpreis keine entsprechende Leistung erhalten. Daher gibt ihm das Gewährleistungsrecht einen Anspruch auf entsprechende Kaufpreisminderung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Produkthaftung * Weiterfresserschaden/Weiterfressermangel Werbung: