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zporag:1720: Zivilprozess Wo würden Sie als Anwalt Klage erheben, wenn der B mit dem auf seine Mutter zugelassenen Wagen in München den Fußgänger F anfährt, und der in München wohnhafte F nun die in Hamburg wohnende Mutter aus Halterhaftung in Anspruch nehmen will?
Wo würden Sie als Anwalt Klage erheben, wenn der B mit dem auf seine Mutter zugelassenen Wagen in München den Fußgänger F anfährt, und der in München wohnhafte F nun die in Hamburg wohnende Mutter aus Halterhaftung in Anspruch nehmen will?
Gemäß § 20 StVG ist für Klagen aufgrund des StVG auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat. Regelmäßig wird daneben der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben sein (§ 32 ZPO). Relevant ist der § 20 StVG z.B. wenn es um einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 7 StVG gegen den Halter geht.