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agvw:500: allgemeines Verwaltungsrecht Muss die Verwaltungsbehörde, wenn ein Bürger eine Ausnahmgenehmigung beantragt (z.B. nach § 3 Abs. 3 WaffG), von sich aus Nachforschugnen zum Vorliegen von, soweit im Tatbestand verlangt, besonderen Gründen anstellen?
Muss die Verwaltungsbehörde, wenn ein Bürger eine Ausnahmgenehmigung beantragt (z.B. nach § 3 Abs. 3 WaffG), von sich aus Nachforschugnen zum Vorliegen von, soweit im Tatbestand verlangt, besonderen Gründen anstellen?
Bei Ausnahmegenehmigungen muss der Antragsteller die Gründe für die Ausnahme darlegen. Die Amtsaufklärungspflicht reicht nicht soweit, dass die Behörde selbständig nach Gründen suche müsste.