Datei: 363sgbiii wird geändert
(2) aufgehoben
(3) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesanstalt durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesanstalt die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.>