Datei: kssvo05 wird geändert
(1) Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft:
(2) In minderschweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden.
(3) Neben der Todes- oder Zuchthausstrafe ist die Einziehung des Vermögens zulässig.
=> Kriegssonderstrafrechtsverordnung.