Fundstelle:
BGH NJW 1989, 218
Sachverhalt
K bestellte 1985 bei V die Menge von 200 hundert Flaschen Auslesewein. Der V lieferte daraufhin Wein, der erst durch den Zusatz des Frostschutzmittels Glykol, die notwendige Süße für eine Auslese erreichte. K erfährt nach Ablauf der Verjährungsfrist durch Presseberichte von dem Glykolskandal und von der Betroffenheit der Weinlieferung von V an ihn. Daher verweigert er die Kaufpreiszahlung.
Gründe
Der BGH hat hier noch nach altem Schuldrecht entschieden, dass es sich nicht um eine mangelhafte Lieferung, sondern um eine Falschlieferung handelt. Entsprechend konnte der K die in 30 Jahren verjährenden Rechte aus den §§ 320 ff BGB geltend machen und gemäß § 326 a.F. zurücktreten.
Problematik
Nach neuem Kaufrecht (...)