Datei: zpo0622 wird geändert
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.