Norm
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
Hinweis:
Eintragungsbewilligung oder sonstige Eintragung erforderlichen Erklärungen z.B.:
- Auflassungserklärungen entspr. § 20 GBO
- Zustimmungen (§ 22 Abs. 2 u. § 27 GBO)
- Abtretungs- und Belastungserklärungen (§ 26 GBO)
- Vollmachten
- Einwilligung/Genehmigung nach § 185 BGB
- Zustimmung des Ehegatten (§ 1365 BGB/§ 8 Abs. 2 LPartG)
- Zustimmungen nach WEG oder ErbbauVO
Andere Voraussetzungen der Eintragung z.B.;
- Geburt/Tod;
- Eheschliessung/Ehescheidung;
- gerichtliche Entscheidungen (z. B. nach § 894 ZPO)
- Eintritt von Bedingungen
- Genehmigungen Familiengericht/Vormundschaftsgericht Zugang der Genehmigung
- Vertretungsbefugnis GbR/OHG/GmbH etc.
Rspr:
BGH Beschluss v. 14. 12. 2016 Az. V ZB 88/16: "Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.