Datei: uebereignung wird geändert
Mit Übereignung bezeichnet man den rechtsgeschäftlichen Übergang des Eigentums an einer Sache von einer Person auf eine andere.
Bewegliche Sachen werden gemäß §§ 929 ff übereignet. Dafür müssen gemäß § 929 BGB grundsätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:
Das Eigentum an Liegenschaften wird gemäß §§ 925ff übertragen.