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vwbt:330: besonderes Verwaltungsrecht Was gilt wenn der Eigentümer eines baufälligen Hauses, Haus und Grundstück aufgibt hinsichtlich seiner Störereigenschaft?
Was gilt wenn der Eigentümer eines baufälligen Hauses, Haus und Grundstück aufgibt hinsichtlich seiner Störereigenschaft?
Siehe unter Störer, Polizei und Ordnungsrecht.