Datei: stgb283 wird geändert
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkiet
(2) (...)
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) (...)
(5) (...)
(6) (...)