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Generell gilt, dass im Zweifelsfall der Notar die Beurkundung im Rahmen eines sog. notariellen Vorbescheids ablehnen und die Beteiligten dann das Gericht dagegen anrufen können (§ 15 BNoto).
Es kommt nur darauf an, wo die Beurkundung stattfindet. Unerheblich ist, wo die Beteiligten herkommen oder wo Immobilien belegen sind. Ausnahme § 796c ZPO, hier muss eine der Parteien im Amtsbereich des Notares ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.
Es gibt Anlagen auf die nur Bezug genommen wird - diese sind dann nicht mitbeurkundet
Beispiel: Bereits erfolgte Genehmigungen, Teilungserklärung bei Bestandsobjekten - d.h. alles was nicht mehr gestaltet wird.
"Diese Urkunde wurde mit dem Entwurf vom 17.8.2014 übersandt. Die Parteien erklären dass ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten.