Datei: rvoisdgwg004Abs4 wird geändert
Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über ein Zahlungskonto im Sinne von § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen:
(2) Zum Zwecke des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne der §§ 31, 38 des Zahlungskontengesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.