Datei: nebenentscheidungenzivil wird geändert
Mit Nebenentscheidungen werden die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet.
Die Kosten hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei. Hier hat die X-GmbH den Rechtsstreit vollumfänglich verloren und damit alle Kosten zu tragen. Der Streitwert beträgt (...), daher ist das Urteil gemäß § (...) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. (...)